Selbsthilfegruppe für jung und jung gebliebene Schädel- Hirnverletzte

Vollmachten und Patientenverfügung


Vollmachten

Jeder Mensch kann plötzlich durch Unfall, Krankheit oder Alter in die unvorhersehbare Lage kommen, wichtige Fragen nicht mehr selbst beantworten zu können. Damit dieses nicht passiert, sollte früh möglichst entgegengewirkt werden, anhand des Verfassens von Vollmachten.

Was ist eine Vollmacht?

 Eine Vollmacht ist eine durch ein Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Wie bei jedem Rechtsgeschäft wird Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers vorausgesetzt. Es gibt verschiedene Vollmachten, die in bestimmten, vorher festgelegten Situationen eintreten. Ein Widerruf oder eine Änderung einer Vollmacht, z. B. um sie an eine aktuelle Situation anzupassen, ist jederzeit möglich. Vorsorge für Zeiten einer geistigen oder körperlichen Gebrechlichkeit zu treffen, ist eine Angelegenheit, die gut durchdacht sein will. Ein Unfall, ein Schlaganfall, eine Operation oder andere Krankheiten können jeden unerwartet treffen und zu Situationen führen, in denen nicht mehr selbstverantwortlich gehandelt und sinnvoll entschieden werden kann. 

 

In diesen Fällen können auch Familienangehörige nur mit Vollmacht entscheiden und handeln. Es ist also immer eine schriftliche Willenserklärung erforderlich. Zur Beratung und Unterstützung in Fragen der (Vorsorge-)Vollmacht wie auch für Betreuungs-verfügungen kann sich jeder an die örtlich zuständige Betreuungsbehörde/-stelle, die Betreuungsvereine sowie an Rechtsanwälte und Notare wenden. Bei Fragen zur Gesundheit empfiehlt es sich, sich an den behandelnden Arzt oder „Arzt des Vertrauens“ zu wenden.

 

 

Alle Rechtsgeschäfte, die aufgrund einer Vollmacht getätigt werden, werden nicht von einer dritten Person überprüft. Vorteil: Niemand „schnüffelt“ in den privaten Angelegenheiten herum; Nachteil: Ein Vertrauensmissbrauch ist schnell möglich und fällt nicht gleich auf. Daher sollten Vollmachten nur an besonders vertrauenswürdige und voll geschäftsfähige Personen erteilt werden, die zudem bereit sind, im Bedarfsfall zu behandeln.

Die Verantwortung für die Folgen von getroffenen Verfügungen bleibt beim Vollmachtsteller.

Da eine Vollmacht nur als Original gültig ist, kommt der Aufbewahrung eine große Bedeutung zu. Eine sicher aufbewahrte Vollmacht schützt vor Missbrauch, eine unauffindbare Vollmacht kann nicht wirksam werden, d.h., nur wer in einer Notsituation eine Vollmacht in der Hand hält, kann für den Betroffenen eintreten. Daher ist es besonders wichtig, dass die Vollmacht dem oder der Berechtigten dann zur Verfügung steht, wenn sie benötigt wird. Zu diesem Zweck muss der Aufbewahrungsort bekannt sein, so dass der Bevollmächtigte im Bedarfsfall an das Papier kommen kann.

Welche Vollmachtarten gibt es?

  • Patientenverfügung
  • Betreuungsverfügung
  • Vorsorgevollmacht
  • Betreuung und Betreuungsrecht
  • Generalvollmacht
  • Bankvollmacht
  • und andere

Was ist der Unterschied zwischen den Vollmachtarten und was bewirken sie?

  • Die Patientenverfügung:

 Bei einer Patientenverfügung handelt es sich um eine vorsorgliche Willenserklärung. Sie wird wirksam, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine notwendige Zustimmung oder Ablehnung zu einer Behandlungsmaßnahme direkt kund zu tun. In der Patientenverfügung enthalten sind individuelle Wünsche, Wertvorstellungen und darauf beruhende Bestimmungen zu Behandlungsmaßnahmen. Diese können absolut, i.d.R. aber für konkrete medizinische Situationen eingefordert, eingeschränkt oder auch völlig abgelehnt werden. Mit einer Patientenverfügung treffen Sie Festlegungen für die ärztliche Behandlung für den Fall, dass Sie nicht mehr selbst entscheiden oder sich nicht mehr äußern können. 

 

Seit 1. September 2009 ist die Patientenverfügung gesetzlich geregelt (§§ 1901a ff. Bürgerliches Gesetzbuch). Bereits vorher verfasste Patientenverfügungen bleiben wirksam, sollten aber möglichst im Hinblick auf die geltende Rechtslage überprüft werden.

 

 

Warum wird eine zusätzliche Patientenverfügung gebraucht?

 Der medizinische Fortschritt bringt es mit sich, dass Krankheiten und Gehirnverletzungen, die vor wenigen Jahrzehnten tödlich endeten, heute behandelbar sind. Das hört sich zunächst gut an. Doch gibt es auch eine Kehrseite. Langandauernde, chronische Leiden ohne Aussicht auf Heilung, intensivmedizinisch verlängerbares Sterben, dauerhafte Bewusstlosigkeit. Ohne Patientenverfügung lasten Sie Ihrem Gesundheitsbevollmächtigten ggf. eine schwere Bürde auf. Er oder sie hat Ihren Willen gesetzlich zur Geltung zu bringen - doch dieser muss in irgendeiner Form bekannt gemacht worden sein. Wenn nicht zumindest eine einfache Standard-Patientenverfügung vorliegt, kann ein langes, ungewolltes Dahinsiechen drohen. 

 

Das wird dann auch von bevollmächtigten Angehörigen nur sehr schwer zu verhindern sein. Das Gefühl, der eigenen Mutter, dem Vater, der Frau, dem Ehemann in einer so quälenden Situation nicht helfen zu können, ist mit enormen Belastungen verbunden. Aber auch das Sterben zuzulassen, ist ohne Patientenverfügung eine schwere Gewissensfrage.

 

 Hinweis:

 

Die meisten in Umlauf befindlichen Patientenverfügungs-Formulare sind zu pauschal, eingeschränkt oder völlig unzureichend. Unterschreiben Sie keinen x-beliebigen Internetvordruck oder "formal-juristischen" Text von einem Notar oder Rechtsanwalt. Denn entscheidend sind hier speziell abgestimmte medizinische Inhalte wie etwa Gehirnschädigungen, Demenzerkrankung, Organversagen, Heilungsaussichten, Formen künstlicher Ernährung. Linderungs- und auch humane Sterbehilfemöglichkeiten. Hierzu sollten Sie spezielle fachkundige Unterstützung in Anspruch nehmen. Dies können Sie tun unter:

 

 http://www.patientenverfuegung.de/

 

Fazit: 

 

In der Patientenverfügung kann man vorab über das Ob und Wie medizinischer Maßnahmen entscheiden. Wer nicht möchte, dass andere über die medizinische Behandlung entscheiden, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist, kann durch Patientenverfügung festlegen, ob bei konkret beschriebenen Krankheits-zuständen bestimmte medizinische Maßnahmen gewünscht oder nicht gewünscht sind. Für jeden Menschen wird eine individuelle Patientenverfügung erforderlich, da die Wünsche jedes Betroffenen abweichen. Darum sollte hier fachkundige Unterstützung hinzugezogen werden.

 

 

  • Die Betreuungsverfügung:

Die rechtliche Betreuung, wenn jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, ist heute keine Entmündigung mehr. Trotzdem handelt es sich immer auch um einen Eingriff in die Rechte des Betroffenen. Eine Betreuungsverfügung ist (nur dann!) sinnvoll,

 - wenn es keine Person des Vertrauens gibt, der Sie eine (Vorsorge-)Vollmacht erteilen wollen bzw. können.

 

 - oder wenn es zweckmäßig erscheint, die Regelung Ihrer Angelegenheiten einer gerichtlichen Kontrolle zu unterstellen

 

- oder wenn keine Geschäftsfähigkeit (Voraussetzung für eine Vollmacht) mehr vorhanden ist.

 

Denn es ist das Betreuungsgericht, das den Betreuer bestellt und seine Handlungen kontrolliert. Die Betreuungsverfügung kann auch noch abgefasst werden, wenn der Betroffene schon nicht mehr geschäftsfähig (aber noch einsichtsfähig) ist. Das Betreuungsrecht beantwortet die Frage, wer die Entscheidungen trifft, wenn eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist.


  • Die Vorsorgevollmacht:

Mit der Vorsorgevollmacht kann man einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass man die Fähigkeit selbst zu entscheiden einbüßt. Der Bevollmächtigte kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird nur eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle des Bevollmächtigten erforderlich ist. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht so ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit. Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weitergeht. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.

Eine Vorsorgevollmacht wird zu Zeiten bestehender Geschäftsfähigkeit erteilt und wird erst dann wirksam, wenn von ärztlicher Seite die eigene Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit erklärt wird. Von diesem Zeitpunkt an kann der Bevollmächtigte alle Angelegenheiten regeln. Im Gegensatz zu einer Betreuungsverfügung, bei der der Bevollmächtigte erst zum Vormundschaftsgericht bestellt wird, kann er bei einer vorliegenden Vorsorgevollmacht sofort handeln. Da die bevollmächtigte Person nicht kontrolliert wird, erfordert die Erteilung einer Vorsorgevollmacht unbedingtes Vertrauen in die Person.

 Wenn eine Person mit den Aufgaben durch eine Vorsorgevollmacht überlastet wäre, dann können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden. 

 

Beispiel: 
Eine Person übernimmt die Vermögensangelegenheiten, eine zweite Person ist verantwortlich für den Bereich Gesundheit. Für einen solchen Fall müssen jedoch zwei unterschiedliche Vorsorgevollmachten verfasst werden. Für den Fall, dass der vorgesehene Bevollmächtigte nicht mehr in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht mehr bereit sein sollte, die Aufgaben zu übernehmen, ist die Nennung eines Ersatzbevollmächtigen nützlich.

 

 Der Widerruf oder eine Änderung einer Vorsorgevollmacht ist jederzeit möglich. Das große Problem bei der Vorsorgevollmacht allerdings ist, dass, ist sie einmal in Kraft getreten, in der Regel keine Möglichkeit mehr besteht, sie rückgängig zu machen, da der Vollmachtgeber selbst nicht mehr geschäftstüchtig ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit, in der Vorsorgevollmacht eine Vereinbarung zu vermerken, nach der ein gerichtlich bestellter Betreuer die Vorsorgevollmacht einseitig kündigen kann. Dieser Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht bestellt oder kann bereits in der Vor-sorgevollmacht genannt werden, wenn es dem Gericht zum Wohl desjenigen, der eine Vollmacht erteilt hat, für erforderlich erscheint.

Wenn der Bevollmächtigte auch schwerwiegende Entscheidungen in den Bereichen Gesundheit und persönliche Bewegungsfreiheit treffen können soll, so muss dies ausdrücklich in der Vollmacht erwähnt werden. Eine allgemein formulierte Vollmacht (z.B. “vertritt mich in allen Angelegenheiten”) genügt in diesem Fall nicht. Die oder der Bevollmächtigte benötigt für Handlungen in diesen Bereichen grundsätzlich die vorherige Genehmigung des Amtsgerichtes.

Eine Vorsorgevollmacht sollte jährlich durch eine Unterschrift mit Datumsangabe erneuert werden. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht unbedingt notwendig, gibt aber größte Sicherheit gegen Anzweiflung.

Tipp: 

 

Bei der Vorsorgevollmacht ist es ratsam, das Original der Vollmacht zunächst nicht dem Bevollmächtigten zu übergeben, sondern es vorerst bei sich zu verwahren oder es einer Person des Vertrauens (z. B. Rechtsanwalt) zu übergeben. Wenn es sich um eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht handelt, kann auch angeordnet werden, unter welchen Voraussetzungen der Notar dem Bevollmächtigten eine Vollmacht erteilt.

 

http://www.bmj.de/DE/Service/Broschueren/_doc/_broschueren_1_3.html?nn=1470376


  • Die Generalvollmacht:

Was ist der Unterschied zwischen der Vorsorgevollmacht und der Generalvollmacht?

Wenn Sie ein sehr großes Vertrauen in eine Person haben, so können Sie diese allgemein bevollmächtigen, Sie in allen Angelegenheiten zu vertreten. Sie erteilen ihr also eine Generalvollmacht.

Mit einer Generalvollmacht werden eine oder mehrere Vertrauenspersonen allgemein bemächtigt, in allen Angelegenheiten zu vertreten, ohne dass dabei auf einzelne Befugnisse oder Aufgaben eingegangen werden muss. Dies erfordert ein sehr großes Vertrauen in die bevollmächtigte Person. Es empfiehlt sich daher, einzelne Aufgaben, die übernommen werden sollen, genauestens aufzuführen. Eine Generalvollmacht gilt für alle Lebensbereiche. Die bevollmächtigte Person, die das Original der Vollmacht in Händen hält, ist sofort und jederzeit handlungsfähig. Eine Beratung und Beurkundung durch einen Notar ist nicht notwendig, wird aber angeraten.

Eine Generalvollmacht gilt für alle Lebensbereiche, so dass man die sowohl in der Privatsphäre als auch bei Gesellschaften einsetzen kann. Die Generalvollmacht ist gesetzlich nicht geregelt. Die Erteilung ist formfrei, es dürfen aber Ort, Datum und vollständige Unterschrift nicht fehlen. Der Umfang der Generalvollmacht ist z.B. im Unternehmensfall nicht in gleichem Maße wie etwa die Prokura standardisiert. Die Generalvollmacht erteilt dem Generalbevollmächtigten weitere Befugnis und die mindestens gleichrangige oder höhere Rangstufe im Vergleich zu dem Prokuristen. Deswegen kann der Generalbevollmächtigte, ohne gesetzlicher Vertreter zu sein, für das Gesamtgeschäft des Unternehmens handeln. Eine Beratung und Beurkundung durch einen Notar ist nur dann notwendig, wenn die Vollmacht sich auf Grundstücke (z.B. deren Verkauf oder Belastung) erstrecken soll. Da die Verantwortung für die Folgen von getroffenen Verfügungen beim Vollmachtsteller bleibt, ist es relevant, einzelne Aufgaben, die übernommen werden sollen, genau auszuführen und auch den Rat eines Rechtsanwalts oder eines Notars einzuholen.

Wann macht eine Generalvollmacht Sinn?

Im privaten Bereich macht eine Generalvollmacht vor allem Sinn, wenn die rechtsgeschäftliche Stellvertretung auf bestimmte Anlässe (Notsituationen Unfälle oder Krankheiten) beschränkt wird. Liegt keine Generalvollmacht im Notfall vor, sieht das Gesetz die gerichtliche Anordnung eines Betreuers vor. Eine Generalvollmacht gilt dann als wirksam erteilt, wenn sie notariell bestätigt wurde. Bei Privatangelegenheiten sollte die Vollmacht immer genau festhalten, was der Bevollmächtigte im Einzelnen tun darf. Detaillierte Ausführungen sollten bei Bedarf Bankgeschäfte, Grundstücksverkäufe, Prozessführungsbefugnisse und eine Pflegschaft regeln.

  • Die Bankvollmacht:

Mit einer Bankvollmacht wird eine Person bevollmächtigt, im Namen des Betroffenen alle Geschäfte bei der Bank zu tätigen. Auch hier empfiehlt es sich, die Aufgaben ggf. einzeln aufzuführen:

  • Berechtigungen zu Abhebungen und Einzahlungen
  • Kontoauflösungen
  • etc.

Eine Bankvollmacht sollte jährlich erneuert werden. Eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig, bietet aber höchste Sicherheit gegen eine Anzweifelung.

Achtung:

Bei allen handschriftlich verfassten Vollmachten, die nicht von einem Notar beurkundet wurden, beträgt die Gültigkeit nur ein Jahr und muss dann neu Datiert bzw. neu angepasst werden. Der Vorteil bei notariell verfassten Vollmachten ist zum einen die unbegrenzte Gültigkeit der Vollmacht (bis zum Widerruf) und der erschwerten Anfechtbarkeit im Streitfall.

Download-Tipp:

Für Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung stellt das Bundesjustizministerium Formulare zur Verfügung und gibt nähere Hinweise in der Broschüre „Betreuungsrecht“. Die Broschüre erläutert auch, unter welchen Voraussetzungen eine Betreuung angeordnet wird, wie sie sich auswirkt, welche Aufgaben ein Betreuer hat und wie seine Tätigkeit in persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten aussieht. Über die Patientenverfügung informiert eine weitere Broschüre, die auch Empfehlungen für die Formulierung der individuellen Entscheidung enthält. Sie können die Dokumente hier downloaden:

  • Das Dokument „Betreuungsrecht“
  • Das Dokument „Patientenverfügung“
  • Das Formular „Vorsorgevollmacht“

https://www.bmjv.de/DE/Startseite/Startseite_node.html

Rechtssichere Musterdokumente und Formulare für eine Vielzahl an Vollmachten, Testament sowie Patientenverfügungen können Sie kostenpflichtig im Internet unter:

www.pflegezentrum.de/download.html

herunterladen.

In eigener Sache:

Vor gar nicht allzu langer Zeit habe ich meine beiden Elternteile im Abstand eines Jahres nach schwerer Krankheit verloren. Auch meine Eltern hatten zum Glück nicht nur eine Patientenverfügung verfasst, sondern regelten vorher in einer Generalvollmacht die Zuständigkeiten der Angehörigen. Dadurch wurden uns als direkten Angehörigen viel Schmerz, Qualen und Ärger erspart. Daher kann ich nur empfehlen, sich schon heute über diese Thematik Gedanken zu machen und für die Zukunft Sorge zu tragen.